Abmahnungen

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    Die Informationen sind nicht mehr verfügbar, da das Konto dieses Benutzers gelöscht wird (DSGVO-Grundverordnung).
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    Die Informationen sind nicht mehr verfügbar, da das Konto dieses Benutzers gelöscht wird (DSGVO-Grundverordnung).
    • Erstellt am 07.07.2018 um 02:07
    • #882343
    Keine Ahnung um was es geht.
  • briefmarkenjunky

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    Die Informationen sind nicht mehr verfügbar, da das Konto dieses Benutzers gelöscht wird (DSGVO-Grundverordnung).
    • Erstellt am 07.07.2018 um 02:07
    • #882343
    Was wurde dann abgemahnt ? Sollte es wirklich der APHV sein würde ich das ernst nehmen ...ansonsten hilft nur ein Rechtsanwalt .
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    • Erstellt am 10.07.2018 um 11:04
    • #883777
    Die Informationen sind nicht mehr verfügbar, da das Konto dieses Benutzers gelöscht wird (DSGVO-Grundverordnung).
  • briefmarkenjunky

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    Kleiner Tipp für die sich mit Abmahnungen beschäftigen müssen ...kann ich die Facebook Gruppe : "WORTFILTER.DE: eBay Amazon FBA Online-Handel eCommerce Abmahnung Alibaba" empfehlen ....
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    Kleiner Tipp für die sich mit Abmahnungen beschäftigen müssen ...kann ich die Facebook Gruppe : "WORTFILTER.DE: eBay Amazon FBA Online-Handel eCommerce Abmahnung Alibaba" empfehlen ....
    • Erstellt am 12.07.2018 um 04:13
    • #884308
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    • Erstellt am 12.07.2018 um 09:15
    • #884404
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  • cassander_thucelius

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    "Zur Abmahnung berechtigt" und "Zur Rechnungsstellung von Fantasiesummen berechtigt" sind aber nochmal zwei paar Stiefel.
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    • Erstellt am 13.07.2018 um 07:08
    • #884623
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    "Zur Abmahnung berechtigt" und "Zur Rechnungsstellung von Fantasiesummen berechtigt" sind aber nochmal zwei paar Stiefel.
    • Erstellt am 13.07.2018 um 07:57
    • #884647
    Die Informationen sind nicht mehr verfügbar, da das Konto dieses Benutzers gelöscht wird (DSGVO-Grundverordnung).
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    • Erstellt am 13.07.2018 um 11:19
    • #884701
    Die Informationen sind nicht mehr verfügbar, da das Konto dieses Benutzers gelöscht wird (DSGVO-Grundverordnung).
  • bluelynne
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    138 Beiträge

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    ist eine Abmahnung nicht erst eine Art Warnung, das Verhalten einzustellen, und erst wenn, das nicht erfolgt, Kosten berechnet werden dürfen ? oder muss nicht einer Abmahnung, eine Aufforderung, das monierte Verhalten einzustellen, vorausgehen ?
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    Die Informationen sind nicht mehr verfügbar, da das Konto dieses Benutzers gelöscht wird (DSGVO-Grundverordnung).
  • werkenntihnnicht

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    Die Informationen sind nicht mehr verfügbar, da das Konto dieses Benutzers gelöscht wird (DSGVO-Grundverordnung).
    • Erstellt am 17.07.2018 um 12:58
    • #885700
    …was bitte sollte der Gesetzgeber ändern?

    Was sind „geeignete Gesetzesvorlagen“?
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    …was bitte sollte der Gesetzgeber ändern?

    Was sind „geeignete Gesetzesvorlagen“?
    • Erstellt am 02.08.2018 um 02:47
    • #890965
    Die Informationen sind nicht mehr verfügbar, da das Konto dieses Benutzers gelöscht wird (DSGVO-Grundverordnung).
  • werkenntihnnicht

    13 Beiträge

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    Die Informationen sind nicht mehr verfügbar, da das Konto dieses Benutzers gelöscht wird (DSGVO-Grundverordnung).
    • Erstellt am 08.08.2018 um 10:06
    • #893227
    ...es geht hier nicht um irgendwelche Kinkerlitzchen oder ein einmaliges Versehen.

    Kurz nachdem die Diskussion hier gestartet wurde, habe ich mir Ihre Angebote einmal angesehen. Zahlreiche - vor allem bessere Ausgaben, die Sie anbieten, sind Fälschungen oder Verfälschungen. Zudem werden dem Verbraucher gerade bei diesen Angeboten die gesetzlichen Rechte vorenthalten (einmal abgesehen davon, daß solche Haftungsausschlüsse unwirksam sind). Mit dem Thema Onlinehandel hat das im Übrigen gar nichts zu tun, denn derartige falsche oder verfälschte Marken oder Ausgaben dürfen Sie auch im stationären Ladengeschäft nicht so anbieten.

    Ihre Aussage, wonach Sie die Echtheit einer Marke nicht immer beurteilen können, mag ja zutreffen. Wenn Sie jedoch nicht in der Lage sind, Fälschungen zu erkennen oder nicht bereit sind, die Marken in Zweifelsfällen prüfen zu lassen, dürfen Sie diese eben nicht anbieten. Stellen Sie sich vor, der Gemüsehändler verkauft Pilze und schließt die Gewährleistung mit der Begründung aus, er könne aus eigener Anschauung nicht beurteilen, ob es sich um Giftpilze handelt oder nicht. Oder stellen Sie sich vor, ein Händler bietet ein i-Phone an, liefert eine Fälschung, lehnt aber eine Mängelhaftung mit der Begründung ab, er sei kein Fachmann und könne nicht beurteilen, ob es sich um ein echtes i-Phone von Apple handelt. Ebenfalls beliebt, Produkte aus Kunstleder als Lederartikel zu deklarieren. Das ist aus naheliegenden Gründen unzulässig und verstößt natürlich auch gegen Wettbewerbsregeln. Zahlreiche weitere Beispiele könnte man beschreiben, bei denen jeder zustimmen würde, daß das nicht geht. Warum sollte es bei Briefmarken anders sein?

    Sie verschaffen sich einen Wettbewerbsvorteil, indem Sie Händlern, die die Spielregeln befolgen, Umsatz und Gewinn wegnehmen, weil viele Sammler im Vertrauen auf die Redlichkeit und die Sachkunde eines gewerblichen Anbieters von der Echtheit der von ihm angebotenen Marken ausgehen.

    Der Gesetzgeber fordert außerdem, daß die konkret anfallenden Versandkosten vor Beginn des Bestellvorgangs angegeben werden. Das hat der Bundesgerichtshof bereits vor mehr als 10 Jahren eindeutig klargestellt. Die Aussage, das sei bei 50.000 Angeboten kaum möglich, entbindet selbstverständlich nicht von dieser Verpflichtung. Auch hier wieder der Vergleich mit anderen Warengruppen: Jeder Einzelhändler ist zur Preisauszeichnung verpflichtet. Der kleine Händler hat naturgemäß weniger Preisangaben zu machen, als der große Händler; trotzdem kann sich aus nachvollziehbaren Gründen der große Anbieter nicht von der Preisauszeichnungspflicht lossagen mit der Begründung, das sei ihm wegen der Vielzahl der von ihm angebotenen Produkte nicht möglich oder nicht zuzumuten.

    Nach dem Willen des Gesetzgebers haben betroffene Marktteilnehmer, unter anderem Mitbewerber und Verbände das Recht, dafür zu sorgen, daß solche Regelverstöße abgestellt werden. Jeder Berechtigte könnte – ohne vorher abzumahnen – die Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Der Gesetzgeber hat aber auch bestimmt, daß der Anspruchsteller denjenigen, der gegen Wettbewerbsregeln verstößt, vorher abmahnen soll, um dem regelwidrig Handelnden die Möglichkeit zu geben, die Sache ohne Zuhilfenahme des Gerichts zu erledigen. Hierbei ist auch bestimmt, daß der Abgemahnte die Kosten der Abmahnung zu ersetzen hat. Das erscheint auch durchaus sinnvoll, denn weshalb sollte derjenige, der durch wettbewerbswidrige Handlungen beeinträchtigt ist, auch noch die Kosten der Beseitigung tragen? Auch hier wieder ein Beispiel: Ihr Nachbar schmeißt Müll in Ihren Garten, sieht auch ein, daß er etwas falsch gemacht hat, verlangt aber von Ihnen, daß Sie die Kosten der Beseitigung seines Mülls tragen. Zudem wirft er Ihnen noch vor, Sie würden sich unfair verhalten.

    Ich sehe keinen plausiblen Grund, warum der Gesetzgeber die bestehenden Regeln abschaffen sollte. Sollen Verstöße gegen den lauteren Wettbewerb sanktionslos bleiben?

    Im vorliegenden Fall bekommen Sie die Abmahnung auch noch zu einem Discountpreis. Wenn nämlich ein Mitbewerber abmahnt, der dafür von vornherein einen Anwalt beauftragen kann, lägen die Kosten der Abmahnung bei mindestens 1.000,00, eher jedoch bei 1.500,00 Euro. Gerichte bewerten die Unterlassungsansprüche regelmäßig mit Streitwerten ab etwa 15.000 Euro aufwärts. Unterlassen kann man zudem nur zukünftig etwas, ein Unterlassen in der Vergangenheit geht naturgemäß nicht. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob bereits irgendwelche konkreten Schäden entstanden sind.

    Insofern: Nicht meckern und sich ungerecht behandelt fühlen, sondern die Regeln einhalten. Auch bei „Mensch ärgere Dich nicht“ muß man sich an die Spielregeln halten. Macht man das nicht, sind diejenigen, die sich daran halten, die Gelackmeierten.

    Ich möchte an dieser Stelle auch nicht weiter diskutieren; Sie sollten einfach darüber nachdenken, ob Sie alles richtig machen.
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    ...es geht hier nicht um irgendwelche Kinkerlitzchen oder ein einmaliges Versehen.

    Kurz nachdem die Diskussion hier gestartet wurde, habe ich mir Ihre Angebote einmal angesehen. Zahlreiche - vor allem bessere Ausgaben, die Sie anbieten, sind Fälschungen oder Verfälschungen. Zudem werden dem Verbraucher gerade bei diesen Angeboten die gesetzlichen Rechte vorenthalten (einmal abgesehen davon, daß solche Haftungsausschlüsse unwirksam sind). Mit dem Thema Onlinehandel hat das im Übrigen gar nichts zu tun, denn derartige falsche oder verfälschte Marken oder Ausgaben dürfen Sie auch im stationären Ladengeschäft nicht so anbieten.

    Ihre Aussage, wonach Sie die Echtheit einer Marke nicht immer beurteilen können, mag ja zutreffen. Wenn Sie jedoch nicht in der Lage sind, Fälschungen zu erkennen oder nicht bereit sind, die Marken in Zweifelsfällen prüfen zu lassen, dürfen Sie diese eben nicht anbieten. Stellen Sie sich vor, der Gemüsehändler verkauft Pilze und schließt die Gewährleistung mit der Begründung aus, er könne aus eigener Anschauung nicht beurteilen, ob es sich um Giftpilze handelt oder nicht. Oder stellen Sie sich vor, ein Händler bietet ein i-Phone an, liefert eine Fälschung, lehnt aber eine Mängelhaftung mit der Begründung ab, er sei kein Fachmann und könne nicht beurteilen, ob es sich um ein echtes i-Phone von Apple handelt. Ebenfalls beliebt, Produkte aus Kunstleder als Lederartikel zu deklarieren. Das ist aus naheliegenden Gründen unzulässig und verstößt natürlich auch gegen Wettbewerbsregeln. Zahlreiche weitere Beispiele könnte man beschreiben, bei denen jeder zustimmen würde, daß das nicht geht. Warum sollte es bei Briefmarken anders sein?

    Sie verschaffen sich einen Wettbewerbsvorteil, indem Sie Händlern, die die Spielregeln befolgen, Umsatz und Gewinn wegnehmen, weil viele Sammler im Vertrauen auf die Redlichkeit und die Sachkunde eines gewerblichen Anbieters von der Echtheit der von ihm angebotenen Marken ausgehen.

    Der Gesetzgeber fordert außerdem, daß die konkret anfallenden Versandkosten vor Beginn des Bestellvorgangs angegeben werden. Das hat der Bundesgerichtshof bereits vor mehr als 10 Jahren eindeutig klargestellt. Die Aussage, das sei bei 50.000 Angeboten kaum möglich, entbindet selbstverständlich nicht von dieser Verpflichtung. Auch hier wieder der Vergleich mit anderen Warengruppen: Jeder Einzelhändler ist zur Preisauszeichnung verpflichtet. Der kleine Händler hat naturgemäß weniger Preisangaben zu machen, als der große Händler; trotzdem kann sich aus nachvollziehbaren Gründen der große Anbieter nicht von der Preisauszeichnungspflicht lossagen mit der Begründung, das sei ihm wegen der Vielzahl der von ihm angebotenen Produkte nicht möglich oder nicht zuzumuten.

    Nach dem Willen des Gesetzgebers haben betroffene Marktteilnehmer, unter anderem Mitbewerber und Verbände das Recht, dafür zu sorgen, daß solche Regelverstöße abgestellt werden. Jeder Berechtigte könnte – ohne vorher abzumahnen – die Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Der Gesetzgeber hat aber auch bestimmt, daß der Anspruchsteller denjenigen, der gegen Wettbewerbsregeln verstößt, vorher abmahnen soll, um dem regelwidrig Handelnden die Möglichkeit zu geben, die Sache ohne Zuhilfenahme des Gerichts zu erledigen. Hierbei ist auch bestimmt, daß der Abgemahnte die Kosten der Abmahnung zu ersetzen hat. Das erscheint auch durchaus sinnvoll, denn weshalb sollte derjenige, der durch wettbewerbswidrige Handlungen beeinträchtigt ist, auch noch die Kosten der Beseitigung tragen? Auch hier wieder ein Beispiel: Ihr Nachbar schmeißt Müll in Ihren Garten, sieht auch ein, daß er etwas falsch gemacht hat, verlangt aber von Ihnen, daß Sie die Kosten der Beseitigung seines Mülls tragen. Zudem wirft er Ihnen noch vor, Sie würden sich unfair verhalten.

    Ich sehe keinen plausiblen Grund, warum der Gesetzgeber die bestehenden Regeln abschaffen sollte. Sollen Verstöße gegen den lauteren Wettbewerb sanktionslos bleiben?

    Im vorliegenden Fall bekommen Sie die Abmahnung auch noch zu einem Discountpreis. Wenn nämlich ein Mitbewerber abmahnt, der dafür von vornherein einen Anwalt beauftragen kann, lägen die Kosten der Abmahnung bei mindestens 1.000,00, eher jedoch bei 1.500,00 Euro. Gerichte bewerten die Unterlassungsansprüche regelmäßig mit Streitwerten ab etwa 15.000 Euro aufwärts. Unterlassen kann man zudem nur zukünftig etwas, ein Unterlassen in der Vergangenheit geht naturgemäß nicht. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob bereits irgendwelche konkreten Schäden entstanden sind.

    Insofern: Nicht meckern und sich ungerecht behandelt fühlen, sondern die Regeln einhalten. Auch bei „Mensch ärgere Dich nicht“ muß man sich an die Spielregeln halten. Macht man das nicht, sind diejenigen, die sich daran halten, die Gelackmeierten.

    Ich möchte an dieser Stelle auch nicht weiter diskutieren; Sie sollten einfach darüber nachdenken, ob Sie alles richtig machen.
    • Erstellt am 08.08.2018 um 11:10
    • #893272
    Die Informationen sind nicht mehr verfügbar, da das Konto dieses Benutzers gelöscht wird (DSGVO-Grundverordnung).
  • panzermeier
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    28 Beiträge

    Österreich

    Lese hier selten daher späte Antwort:

    Zum einen hat werkenntihnnicht recht. Allerdings wäre das auf hunderte Anbieter anzuwenden in der Briefmarkenbranche kann man bei fast jedem was finden wenn man will.

    Allerdings nicht jeder selbsternannte Verband darf abmahnen hier ist es etwas komplizierter.

    Maßgebend ist UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2:

    "rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;"

    Das muß ALLES! zutreffen. Beim APHV wäre evtl. zu prüfen über wieviele Angestellte der Verband verfügt um seine satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen (ich hab keine Ahnung würde dort aber mal scheinheilig nachfragen)

    Was mich hier nur ärgert ist, daß ein bekanntes Auktionshaus auf dessen Auktionen der APHV immer gerne aufmerksam macht fast grundsätzlich Fälschungen in Sammellose hineinpackt, die falschen Marken aber mit Michelnummer dezitiert angibt und dann bei Reklamationen großzügig "ohne Verpflichtung" den Lospreis zurück zahlt aber auch nur exkl. aller Versandkosten. Die Versandkosten einklagen ist natürlich real wegen des geringen Streitwertes nicht möglich. Die Rechtsschutzversichtung zahlt mir dann die Versandkosten führt aber leider keinen Prozess. Somit kann kein Musterprozess geführt werden. Das ganze hat System und ist mir bei besagtem Auktionshaus mehrmals und bei jedem! Kauf passiert. Mitunter wird auch einfach die falsche Riffelung angegeben und ähnliche Schwindeleien. Immer sind die teuren Werte aber dezitiert in der Beschreibung erwähnt. Da dies über Jahre hinweg unverändert war (oder ist? kaufe dort mittlerweile nicht mehr) hätte der APHV dies erkennen und längst eingreifen müssen anstatt die Auktionen regelmäßig zu bewerben.
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    Deutschland

    Lese hier selten daher späte Antwort:

    Zum einen hat werkenntihnnicht recht. Allerdings wäre das auf hunderte Anbieter anzuwenden in der Briefmarkenbranche kann man bei fast jedem was finden wenn man will.

    Allerdings nicht jeder selbsternannte Verband darf abmahnen hier ist es etwas komplizierter.

    Maßgebend ist UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2:

    "rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;"

    Das muß ALLES! zutreffen. Beim APHV wäre evtl. zu prüfen über wieviele Angestellte der Verband verfügt um seine satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen (ich hab keine Ahnung würde dort aber mal scheinheilig nachfragen)

    Was mich hier nur ärgert ist, daß ein bekanntes Auktionshaus auf dessen Auktionen der APHV immer gerne aufmerksam macht fast grundsätzlich Fälschungen in Sammellose hineinpackt, die falschen Marken aber mit Michelnummer dezitiert angibt und dann bei Reklamationen großzügig "ohne Verpflichtung" den Lospreis zurück zahlt aber auch nur exkl. aller Versandkosten. Die Versandkosten einklagen ist natürlich real wegen des geringen Streitwertes nicht möglich. Die Rechtsschutzversichtung zahlt mir dann die Versandkosten führt aber leider keinen Prozess. Somit kann kein Musterprozess geführt werden. Das ganze hat System und ist mir bei besagtem Auktionshaus mehrmals und bei jedem! Kauf passiert. Mitunter wird auch einfach die falsche Riffelung angegeben und ähnliche Schwindeleien. Immer sind die teuren Werte aber dezitiert in der Beschreibung erwähnt. Da dies über Jahre hinweg unverändert war (oder ist? kaufe dort mittlerweile nicht mehr) hätte der APHV dies erkennen und längst eingreifen müssen anstatt die Auktionen regelmäßig zu bewerben.
    • Erstellt am 24.08.2018 um 07:56
    • #898495
    Die Informationen sind nicht mehr verfügbar, da das Konto dieses Benutzers gelöscht wird (DSGVO-Grundverordnung).
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    Die Informationen sind nicht mehr verfügbar, da das Konto dieses Benutzers gelöscht wird (DSGVO-Grundverordnung).
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    Die Informationen sind nicht mehr verfügbar, da das Konto dieses Benutzers gelöscht wird (DSGVO-Grundverordnung).
    • Erstellt am 13.09.2018 um 05:21
    • #905446
    ...das sieht eher danach aus:

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